AGB´s1. Abschluss des Reisevertrages1.1 Mit seiner Reiseanmeldung bietet der Reiseteilneh-mer Prima Tours den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reisebeschreibung von Prima Tours und die ergänzen-den Infor¬mationen zur jeweiligen Reise. 1.2 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträ-ger (z.B. Hotels, Beförderungs¬unternehmen) sind von Prima Tours nicht be¬vollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über vertraglich zugesagte Leistungen hi-nausgehen oder im Widerspruch zur Reisebeschreibung stehen. 1.3 Orts- und Hotelprospekte sowie Internetbeschreibungen, die nicht von Prima Tours herausgegeben werden, sind für Prima Tours und ihre Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reiseteilnehmer zum Gegenstand der Reisebeschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von Prima Tours gemacht wurden. 1.4 Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (e-Mail, Internet) vorgenommen werden. Bei elektronischen Buchungen bestätigt Prima Tours den Eingang der Buchung auf elektronischem Wege. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar. 1.5 Die Buchung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine ent-sprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückli-che und gesonderte Erklärung übernommen hat. 1.6 Der Vertrag kommt mit Zugang der Annahmeerklärung bzw. der Reisebestätigung von Prima Tours zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Prima Tours übermittelt dem Reiseteilnehmer eine Reisebestätigung. Hierzu ist Prima Tours nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Reiseteilnehmer weniger als 7 Tage vor Reisebeginn erfolgt. 1.7 Weichen Annahmeerklärung bzw. Reisebestätigung von der Anmeldung des Reiseteilnehmers ab, liegt hierin ein neues Angebot von Prima Tours. Prima Tours ist an dieses Angebot 10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reiseteilnehmer innerhalb dieser Frist die Annahme gegenüber Prima Tours erklärt bzw. eine Anzahlung oder die Restzahlung leistet. 2. Bezahlung 2.1 Mit Vertragsschluss und gegen Aushändigung des Sicherungsscheines wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Gesamtreisepreises fällig. Die Kosten für Reiseversicherungen werden in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig. 2.2 Die Restzahlung ist, wenn nicht anders vereinbart, bis 30 Tage vor Reiseantritt zu leisten. Die teilweise und/oder vollständige Zahlung darf nur gegen Aushän-digung des Sicherungsscheines erfolgen. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt den Reisepreis von € 75,- nicht, kann Prima Tours Zahlungen auf den Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines entgegennehmen. 2.3 Leistet der Reiseteilnehmer die Anzahlung und/oder Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, ist Prima Tours berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzu-treten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt. Prima Tours kann in diesem Fall bei Rücktritt vom Reisevertrag als Entschädigung Rücktrittsgebühren gemäß Ziff. 5.2 bis 5.7 verlangen. 2.4 Die Reiseunterlagen werden erst nach voll¬ständigem Zahlungseingang bei Prima Tours dem Reiseteilnehmer zugeleitet. Die Reiseunterlagen sind von dem Reiseteil-nehmer in seinem eigenen Inte¬resse unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. 3. Leistungsänderungen 3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den Reise- und Leistungsbeschreibungen von Prima Tours und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. 3.2 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Ver-tragsabschluss erfolgen und von Prima Tours nicht wider Treu und Glau¬ben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchti-gen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leis¬tungen mit Män-geln behaftet sind. Prima Tours ist verpflichtet, den Reiseteilnehmer über wesentliche Leistungsänderungen oder Abweichungen unver¬züglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. 3.3 Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reiseteilnehmer berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurück¬zutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Prima Tours in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmer aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reiseteilnehmer hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von Prima Tours über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise ihr gegenüber geltend zu machen. 4. Preisänderungen Prima Tours behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförde-rungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse zu ändern. 4.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, kann Prima Tours den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Prima Tours vom Reiseteilnehmer den Erhöhungsbetrag verlangen. In anderen Fällen werden die vom Beförde-rungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Prima Tours vom Reiseteilnehmer verlangen. 4.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafenge-bühren gegenüber Prima Tours erhöht, kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 4.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat. 4.4 Eine Erhöhung gemäß den Ziff. 4.1, 4.2 und 4.3 ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertrags-schluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für Prima Tours nicht vorhersehbar waren. 4.5 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat Prima Tours den Reiseteilnehmer unverzüglich zu informieren. Preiser¬höhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reiseteilneh-mer berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Prima Tours in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehr¬preis für den Reiseteilnehmer aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reiseteilnehmer hat diesen Anspruch unverzüglich nach der Mitteilung von Prima Tours über die Preiserhöhung dieser gegenüber geltend zu machen. 5. Rücktritt, Umbuchungen, Ersatzpersonen 5.1 Der Reiseteilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Prima Tours unter der angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reiseteilnehmer wird in seinem eigenen Interesse empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. 5.2 Sollte der Reiseteilnehmer von der gebuchten Reise zurücktreten oder diese nicht antreten, kann Prima Tours, soweit der Rücktritt nicht von Prima Tours zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, als Ersatz eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen (Rücktrittsgebühren) verlangen. Bei Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. 5.3 Die Höhe des pauschalierten Anspruchs auf Rücktrittsgebühren (für Einzel- und Gruppenreisende) gliedert sich, sofern nicht anders angegeben, wie folgt: 5.3.1 für Flugpauschal¬reisen, Rundreisen und Eigenan-reise : bis 30. Tag: 20% des Reisepreises vom 29. bis 22. Tag: 25% des Reisepreises vom 21. bis 15. Tag: 35% des Reisepreises vom 14. bis 8. Tag: 50% des Reisepreises vom 07. bis 1. Tag: 75% des Reisepreises ab dem Tag des Reiseantritts oder bei Nicht¬antritt der Reise: 85% des Reisepreises. 5.3.2 für Hochsee- und Flusskreuzfahrten bis 60. Tag: 20% des Reisepreises vom 59. bis 30. Tag: 30% des Reisepreises vom 29. bis 22. Tag: 40% des Reisepreises vom 21. bis 15. Tag: 60% des Reisepreises vom 14. bis 8. Tag: 75% des Reisepreises ab dem 7. Tag vor Reiseantritt oder bei Nicht¬antritt der Reise: 90% des Reisepreises. 5.4 Dem Reiseteilnehmer bleibt es unbenommen, Prima Tours nachzu¬weisen, dass dieser kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale. 5.5 Prima Tours behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Ent-schädigung zu fordern. In diesem Fall ist Prima Tours verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 5.6 Das Recht des Reiseteilnehmers gemäß § 651 b BGB, einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. 5.7 Gebühren für zusätzliche, nicht im Pauschalpreis eingeschlossene Leistungen, die als solche extra aus-gewiesen sind, z.B. bereits beantragte Visa und Eintrittskarten für Konzerte und sonstige Veranstaltun-gen, sind grundsätzlich nicht erstattbar. 5.8 Für Schienenkreuzfahrten, Theater- und Konzertveranstaltungen gelten ggf. andere Stornierungsgebühren. Es sind hierbei die evtl. abweichenden Angaben in der Reisebeschreibung zu beachten. 6. Reiseänderung, Umbuchung 6.1 Umbuchungen von Reisetermin, Reiseziel, Unter-kunft oder Beförderungsart sind grundsätzlich nur durch Rücktritt vom Reisevertrag (Storno) zu den o.a. Bedin-gungen und nachfolgender Neubuchung möglich, sofern verfügbar. Bei geringfügigen Änderungen (z.B. Abreise-ort) bis 30 Tage vor Reiseantritt, berechnet Prima Tours eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 26,- pro Person. Sofern Dritte Prima Tours für die Umbuchung Kosten in Rechnung stellen, ist Prima Tours berechtigt, diese dem Reiseteilnehmer gegen Nachweis weiterzubelasten. 6.2 Bis zum Reiseantritt kann der Reiseteilnehmer verlangen, dass an seiner Stelle ein Dritter in den Reisevertrag eintritt. Es bedarf dazu der schriftlichen Mitteilung an Prima Tours. Prima Tours kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt (z.B. wenn das Gruppenvisum bereits eingeholt wurde) oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten haften der angemeldete Reiseteilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner. 7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der Reiseteilnehmer einzelne Reiseleistungen aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen) nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Prima Tours wird sich um Erstat¬tung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. 8. Rücktritt und Kündigung durch Prima Tours 8.1 Prima Tours kann ohne Einhaltung einer Frist vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch Prima Tours vom Reiseteilnehmer nachhaltig gestört wird oder wenn sich der Reiseteilnehmer in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Prima Tours behält im Falle einer Kündigung den Anspruch auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Prima Tours muss sich den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt werden, einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger. 8.2 Prima Tours kann bis zu 31 Tage vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reisebeschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird, zurücktreten. Prima Tours ist verpflichtet, den Reiseteilnehmer unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und dem Reiseteilnehmer die Rücktrittserklärung zuzuleiten. Der Reiseteilnehmer erhält den eingezahlten Reisepreis zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, wird Prima Tours den Reiseteilnehmer davon unterrichten. Ein Rücktrittsrecht von Prima Tours besteht nicht, wenn sie die dazu führenden Umstände zu vertreten hat. 9. Gewährleistung 9.1 Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen. Dazu bedarf es - unbeschadet der vorrangigen Leistungspflicht von Prima Tours - der Mitwirkung des Reiseteilnehmers. Deshalb ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden möglichst gering zu halten oder ganz zu vermeiden. Der Reiseteilnehmer ist insbesondere ver¬pflichtet, seine Beanstandungen, die im Zusammenhang mit den von Prima Tours zu erbringenden Reiseleistungen stehen, unverzüglich bei der Agentur vor Ort bzw. bei Prima Tours in Burghausen anzuzeigen. Die von Prima Tours beauftragten Agentu-ren (die in den Reiseunterlagen aufgeführt sind) sind beauftragt, sofern dies möglich ist, für Abhilfe zu sorgen. Sie sind jedoch nicht befugt, Beanstandungen zu bestätigen bzw. Ansprüche des Reiseteilnehmers anzuerkennen. Sofern der Reiseteilnehmer es schuldhaft unterlässt, einen Mangel anzuzeigen, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Prima Tours kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Prima Tours kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbracht wird. 9.2. Verlust und Beschädigung von Reisegepäck Schä-den oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt Prima Tours dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung von Prima Tours anzuzeigen. 9.3. Der Reiseteilnehmer hat Prima Tours zu informie-ren, falls er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein) nicht innerhalb der von Prima Tours mitge-teilten Frist erhält. 10. Beschränkung der Haftung 10.1 Die Haftung von Prima Tours für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reiseteilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit Prima Tours für einen dem Reiseteil-nehmer entstehenden Schaden wegen eines Ver¬schuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reiseteilnehmer und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt. 10.2 Prima Tours haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reisebeschreibung und der Bu-chungsbestätigung ausdrücklich als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reiseteilnehmer erkennbar nicht Bestandteil der Reise-leistungen von Prima Tours sind. Prima Tours haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des Reiseteilnehmers vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbe-förderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten und wenn und insoweit für einen Schaden des Reiseteilnehmers die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von Prima Tours ursächlich geworden ist. 11. Ausschluss von Ansprüchen Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber Prima Tours unter der angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Reiseteilnehmer Ansprüche nur geltend ma-chen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Dies gilt nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 9.2. 12. Verjährung 12.1 Ansprüche des Reiseteilnehmers gemäß §§ 651c bis 651f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Prima Tours oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Prima Tours beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Prima Tours oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Prima Tours beruhen. 12.2 Alle übrigen Ansprüche nach §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. 12.3 Die Verjährung nach Ziffer 12.1 und 12.2 beginnt mit dem Tag, der dem vertraglichen Reiseende folgt. 13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften 13.1 Prima Tours wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestim¬mungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausge-gangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reiesteilnehmers und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. 13.2 Prima Tours haftet nicht für rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reiseteilnehmer Prima Tours mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass die Verzögerung von Prima Tours zu vertre-ten ist. 13.3 Prima Tours weist ausdrücklich darauf hin, dass der Reiseteilnehmer sich rechtzeitig über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen informieren sollte. Ggf. sollte ärztlicher Rat zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken eingeholt werden. Auf Informationen insbesondere von den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen. 13.4 Der Reiseteilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Reise erforderlichen Formalitäten und Vorschriften selbst verantwortlich, ebenso für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Alle Nachteile, insbesondere auch die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers, ausgenommen wenn sie durch eine Falsch- oder Nichtinformation von Prima Tours bedingt sind. 14. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Flug¬gästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunterneh-mens verpflichtet Prima Tours, den Reiseteilnehmer über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist Prima Tours verpflichtet, dem Reiseteilnehmer die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald die Fluggesellschaft, die den Flug durchführen wird, feststeht, wird Prima Tours den Reiseteilnehmer entsprechend informieren, i.d.R. spätesten zusammen mit den Reiseunterlagen. Wechselt die dem Reiseteilnehmer als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird Prima Tours den Reise-teilnehmer schnellstmöglich über den Wechsel informieren. Die gemeinschaftliche Liste von Luftfahrt¬unternehmen, die in der Europäischen Gemeinschaft einer Betriebs¬untersagung unterliegen, kann der Reiseteilnehmer über die Internet-Seite des Luftfahrtbundesamtes www.lba.de abrufen bzw. über die Internetseite www.air-ban.europa.eu 15. Reiseversicherungen Prima Tours empfiehlt zur Sicherheit des Reiseteilnehmers den rechtzeitigen Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung, einer Reise-Krankenversicherung und einer Reisegepäck-Versicherung bzw. eines Komplettschutz-Paketes. 16. Datenschutz Die personenbezogenen Daten, die der Reiseteilnehmer Prima Tours zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Die von dem Reiseteilnehmer Prima Tours zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten sind gemäß Bundesdatenschutzgesetz gegen missbräuchliche Verwendung geschützt. 17. Allgemeine Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reise-vertrages oder dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrags oder dieser Reisebedingungen zur Folge. 18. Gerichtsstand 18.1 Der Reiseteilnehmer kann Prima Tours an deren Sitz verklagen. 18.2 Für Klagen von Prima Tours gegen den Reiseteilnehmer ist der Wohnsitz des Reiseteilnehmers maßgebend. Für Klagen gegen Reiseteilnehmer, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichts¬stand der Sitz der Prima Tours vereinbart. 18.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingba-ren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Reiseteilnehmer und Prima Tours anzuwenden sind, etwas anderes zuguns-ten des Reiseteilnehmers ergibt oder wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reiseteilnehmer angehört, für den Reiseteilnehmer günstiger sind, als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften. 18.4 Auf das Vertrags- und Rechtsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. PrimaTours GmbH, Burgkirchener Str. 143, 84489 Burghausen Druckversion (Stand: Oktober 2009) |
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